Qualifizierter Musikunterricht muss umsatzsteuerfrei bleiben!

Miriam Hanika mit Oboe in ihrem Studio

Liebe Oboistinnen und Oboisten, liebe Oboen-Fans,

Auf euch warten in nächster Zeit viele spannende Beiträge, denn ich habe so Einiges vor. Doch heute möchte ich euch auf eine wichtige Petition aufmerksam machen:

Im aktuellen Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 steht zur Debatte, ob Musikunterricht umsatzsteuerbefreit bleiben soll. Falls die Befreiung des Musikunterrichts gekippt wird, bedeutet das nicht nur einen weiteren Rückschritt im Land der Dichter und Denker hinsichtlich der kulturellen Bildung. Es bedeutet vor Allem, dass Musikunterricht 19% teurer werden muss, viele Lehrer ihren Job an den Nagel hängen werden und Musikunterricht nur noch den Privilegierten vorbehalten sein wird.

Es ist verheerend mit anzusehen, wie unser Land musikalische Bildung in den letzten Jahren heruntergestuft und – gewirtschaftet hat. Dass Musikunterricht an den Schulen so gut wie keine Rolle mehr spielt, hat zu großen Diskussionen geführt.

Ich bitte euch, diese Petition zu unterschreiben, wenn euch dieses Thema am Herzen liegt:

https://www.openpetition.de/petition/online/qualifizierter-musikunterricht-muss-umsatzsteuerfrei-bleiben?

Die Verfasserin der Petition hat ihr Anliegen in sehr gute Worte gefasst. Es lohnt sich, sie zu lesen:

„Der aktuelle Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 sieht eine Änderung des § 4 Nr. 21 a) bb) UstG mit weitreichenden Folgen vor. Das bisherige Bescheinigungsverfahren zur Befreiung von der Umsatzsteuer soll wegfallen und die Entscheidung darüber, ob Musikunterricht hochschul-/berufsvorbereitende „Bildungsleistung“ oder lediglich „Freizeitbeschäftigung“ (Ust-pflichtig) ist, würde ab 2025 den Finanzämtern obliegen.
Das bedeutet, dass sich sämtliche freiberuflich Unterrichtende (auch Honorarkräfte an öffentlichen und gemeinnützigen Institutionen) über die Inhalte und Motive ihres Unterrichts rechtfertigen müssten und möglicherweise in vielen Fällen von fachfremden Menschen falsch eingestuft werden würden.
Jegliche Unterrichtsleistung würde daraufhin geprüft werden, ob sie tatsächlich berufsaus-, bzw. fortbildend (dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht!) ist.
Falls nicht, wäre sie als Freizeigestaltung mit 19% Ust zu versehen.
Dies würde existenzielle Folgen für freiberufliche Musikpädagog*innen und eine erhebliche Verteuerung von Instrumental-, Gesangsunterricht und musikalischer Früherziehung nach sich ziehen und den Zugang zu musikalischer (Aus)Bildung enorm erschweren. Auch die Musik- & Bewegungspädgogik, qualifizierte Chorleiter*innen, sämtliche private Musikschulen, die Tanzpädagogik und viele weitere Bereiche der kulturellen Bildung wären betroffen.
Die Musikkultur in unserem Land würde darunter drastisch leiden, die Freude an der Musik und die in einer Vielzahl an Studien nachgewiesenen positiven Auswirkungen des Musizierens auf die Persönlichkeitsentwicklung, soziale, konzentrative, kreative und kognitive Fähigkeiten, werden weit weniger Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zugänglich sein!

Qualifizierter Musikunterricht ist in vielerlei Hinsicht immer Bildungsleistung!
Kulturelle Bildung dient dem Gemeinwohl und ist im Sinne des Rechts auf Bildung unter allen Umständen umfassend zu schützen, zu fördern und muss erschwinglich für die Gesamtbevölkerung sein.

Gleichzeitig müssen Menschen, die diese Bildungsleistung ermöglichen, selbstverständlich ausreichend Gewinn erzielen, um davon leben zu können.
In keinem Fall dürfen hierbei selbstständig Lehrende, die unsere Bildungslandschaft zu einem großen Teil tragen und deren Vielfalt gewährleisten, in irgendeiner Weise gesetzlich benachteiligt werden.

Laut EU-Richtlinie ist Bildung umfassend von der Umsatzsteuer zu befreien (Artikel 132 der MwStSystRL). Das schließt die Erziehung von Kindern & Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung, berufliche Umschulung sowie alle mit den oben genannten eng verbundenen Leistungen mit ein – also jeden Unterricht, der sich auf Inhalte von Schul- und Hochschulunterricht bezieht.

Die Einschätzung, was Bildungsleistung ausmacht, kann dabei niemals von einer Finanzverwaltung getroffen werden. Dies bedarf immer der qualifizierten Beurteilung durch mit Bildungsfragen betrauten Landesbehörden.“

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